Gold beim Zoll: So reisen Sie mit Edelmetallen bequem durch die Welt

pro aurum Kilchberg ZH
3 min readJul 13, 2021

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Zurück in der Heimat gelandet, schnell den Koffer vom Gepäckband geholt — doch vor der Rückkehr in den Alltag nach einer Urlaubsreise wartet noch eine Hürde: der Zoll. Wer kennt sie nicht, die prüfenden Blicke der freundlichen Zollbeamten am Flughafen — und die Unsicherheit, welche Reisenden zu einer Befragung herausgewunken werden.

Damit es bei der Reise mit Gold oder Silber nicht zu Missverständnissen kommt, sind ein paar wenige Regeln zu beachten. Zu allererst ist die Frage zu klären, wie Wertgegenstände vom Zoll eingestuft werden. Als Barmittel gelten Goldmünzen, wenn sie einen Goldgehalt von mindestens 900/1000 aufweisen. Auch Goldbarren, Granulat, Goldklumpen oder andere Gold-Investments mit einem Feingehalt von mindestens 99,5 Prozent zählen zu den Barmitteln. In erster Linie wird unter diesem Sammelbegriff beispielsweise Bargeld in Form von Münzen und Banknoten verstanden. Hierbei ist unerheblich, ob sie aktuell als Zahlungsmittel gültig sind oder ihre Gültigkeit bereits verloren haben, solange sie in eine gültige Währung umgetauscht werden können. Somit würden auch Münzen oder Banknoten aus der Zeit der deutschen Mark oder andere Vor-Euro-Währungen als Bargeld gelten.

Die Kategorie der „Barmittel“ wird beim Zoll von den so genannten „gleichgestellten Zahlungsmitteln“ unterschieden. Hierzu zählen neben Sparbüchern und Edelsteinen auch Goldmünzen, wenn sie einen Goldgehalt von weniger als 90 Prozent aufweisen. Auch Goldbarren und andere Goldinvestments gelten als gleichgestellte Zahlungsmittel, wenn ihr Goldgehalt unter 99,5 Prozent liegt. Ebenso zählen Silber, Platin oder Palladium zu den gleichgestellten Zahlungsmitteln.

Wer mit Edelmetallen innerhalb der Europäischen Union reist, kommt normalerweise nicht mit dem Zoll in Berührung. Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel müssen erst ab einer Grenze von 10.000 Euro angezeigt werden, dies gilt jedoch nur bei einer konkreten Nachfrage vom Zoll. Doch Vorsicht: Eine wahrheitsgemäße Angabe ist Pflicht. Ein möglicher Fallstrick: Bei der Berechnung des aktuellen Marktwertes wird nicht der Nennwert einer Anlagemünze (also beispielsweise 100 Euro beim Wiener Philharmoniker) zugrunde gelegt, sondern der aktuelle Metallwert.

Bei einer Reise außerhalb der EU sind gewisse Vorbereitungen nötig, damit es nicht zu Problemen beim Zoll kommt. Hier müssen Barmittel ab einem Wert von 10.000 Euro vorab schriftlich angezeigt werden. Hierfür gibt es ein spezielles Formular. Anders als bei der Reise innerhalb der Europäischen Union ist eine unaufgeforderte Anzeige erforderlich.

Diese Regeln gelten auch bei einer Rückreise aus einem Land außerhalb der Europäischen Union zurück nach Deutschland. Anlagegold ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Unter den Begriff des Anlagegoldes fallen Münzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln, einem Prägedatum nach 1800 und einem früheren oder aktuellen Status als Zahlungsmittel. Sie können also in unbegrenzter Menge eingeführt werden, ohne dass Einfuhrumsatzsteuer fällig wird. Dazu zählen also auch historische Handelsmünzen (“Kurantmünzen”) wie der Sovereign aus Großbritannien.

Vorsicht ist hingegen bei numismatischen Raritäten geboten: Für Münzen mit einem Sammlerwert, der weit über dem Metallpreis liegt, gilt eine Freigrenze von höchstens 430 Euro. Und diese Freigrenze gilt für alle Waren, die eingeführt werden. Wer also mit einem nagelneuen Fotoapparat und einer seltenen Münze aus dem Urlaub zurückkommt und diese Waren nicht anmeldet, könnte Probleme mit dem Zoll bekommen.

Als Faustregel sollten Edelmetallbesitzer auf Reisen also bedenken: Edelmetalle ab einem Wert von 10.000 Euro müssen in jedem Fall beim Zoll angegeben werden. Einfuhrumsatzsteuer muss jedoch nur für Münzen gezahlt werden, die auch in Deutschland mit der Mehrwertsteuer belegt sind, weil ihr Wert die Grenze von 180 Prozent des Metallwerts übersteigt.

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